SATZUNG
A. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen "Mieterverein Freising
e.V.".
Der Sitz der Vereins ist 85354 Freising.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist dem Landesverband Bayern e.V. im Deutschen Mieterbund
und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.
§ 2
- Der Verein bezweckt ausschließlich die Wahrung und Förderung der wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
- Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und steht auf demokratischer Grundlage.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- laufende Aufklärung der Mitglieder über die allgemeine rechtliche Situation in Miet- und Wohnungsfragen.
- Information und Unterstützung der Mitglieder in deren eigenen Mietangelegenheiten in der Geschäftsstelle, soweit sie durch die beratenden Mitglieder selbst erledigt werden können.
- Statistische Erhebungen über die Mietverhältnisse im Bezirk des Vereins.
B. Mitgliedschaft
§ 3
- Mitglied kann jeder Mieter oder Untermieter werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Mietervereins Freising e.V. und mit Zustimmung des Vorstandes. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit endgültig über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft kann zu jedem Stichtag begründet werden. Sie beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich jeweils um 1 weiteres Jahr.
- Auf Vorschlag des Vereinsvorstandes oder des Vereinsausschusses können Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit für den Verein verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge als Bringschuld anzuerkennen und die Beiträge im voraus zu entrichten. Der Beitrag wird in der Regel im Einzugsverfahren erhoben.
- Aufnahmegebühren und Beitragssätze kann der Vereinsausschuss für jedes Geschäftsjahr neu festsetzen. Die Neufestsetzung wird durch Rundschreiben den Mitgliedern bekannt gegeben. Dies wird wirksam für alle Beiträge, die nach Bekanntgabe erhoben oder bezahlt werden.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
- Soweit die mietrechtlichen Belange des Mitgliedes nicht im Rahmen der Informationstätigkeit geklärt werden können, wird der Vereinsvorstand dem Mitglied einen geeigneten Rechtsanwalt empfehlen. Entstehende Anwaltshonorare und/oder Gerichtskosten hat jedoch das Mitglied selbst zu tragen.
§ 5
Austritt
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Mitgliedschaftsjahres (§3, Absatz 2) erfolgen und muss mindestens 3 (drei) Monate vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Ausnahmen aus zwingenden Gründen können vom Vorstand zugelassen werden (Wegzug, Versetzung nach außerhalb des Betreuungsbezirks, ernste Erkrankung und dgl.).
- Unbeschadet hiervon ist gegebenenfalls die Weiterleitung an den zuständigen Mieterverein bei Wegzug.
- Beitragsanteile werden nicht erstattet.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Z. 1.: durch den Tod eines Mitglieds,
Z. 2.: durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist (§5, Absatz 1),
Z. 3.: durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses erfolgen,
a) wenn das Mitglied sich gegenüber dem Verein schädigende Handlungen zu Schulden kommen ließ; dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vereinsausschlusses eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
b) wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 3 (drei) Monate rückständig ist und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
C. Rechte und Pflichten
§ 7
Alle Mitglieder haben gleiches Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Insbesondere stehen allen Mitgliedern folgende Rechte zu:
- das Stimmrecht bei Abstimmungen,
- das Recht, Anträge an die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung zu stellen,
- das Recht der Erinnerung über die Rechnungslegung.
§ 8
Alle Mitglieder, die volljährig sind, sind in den Vorstand wählbar.
§ 9
Die Einnahmen aus den Vereinsbeiträgen dienen den Zwecken, Aufgaben und Aufwendungen des Vereins. Hierzu zählen auch Schulungen und Veranstaltungen des Deutschen Mieterbundes e.V. und des Landesverbandes Bayern e.V.
D. Vereinsorgane
§ 10
Organe des Mietervereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Vereinsausschuss.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand für jedes Kalenderjahr, längstens alle zwei Jahre, einzuberufen. Sie ist zuständig für
- Entlastung des Vorstandes nach Anhörung seiner Rechenschaftsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr und nach Berichterstattung der Kassenprüfer.
- Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
- Änderung der Satzung.
- Bestimmung der Kassenprüfer.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter. Zur Beschlussfassung ist jede Anzahl der erschienenen Mitglieder ausreichend. Dies gilt nicht für Änderungen des Vereinszweckes nach § 33, Z.1, S.2 BGB.
- Alle Entscheidungen fallen durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. §16).
- Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen. Beantragen wenigstens 3 (drei) stimmberechtigte Mitglieder die geheime Abstimmung, so ist dem stattzugeben. Wird bei der Wahl des ersten Vorstandes mehr als ein Vorschlag gemacht, so ist die Wahl geheim durchzuführen.
- Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, darf nicht Beschluss gefaßt werden.
- Während der Entlastungsdiskussion und der Wahl von Vorstand und Vereinsausschuss leitet ein dreiköpfiger Wahlausschuss, der durch Zuruf aus den erschienenen Mitgliedern bestellt wird, die Mitgliederversammlung. Der neu gewählte Vorstand übernimmt nach Abschluss des gesamten Wahlvorganges die weitere Leitung.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das bei
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auszulegen und bei Wunsch der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer zu verlesen und zu genehmigen ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Abstimmungsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder.
§ 12
Vorstand und Vereinsausschuss:
- Der Vortand im Sinne des § 26 BGB wird auf 2 (zwei) Jahre gewählt und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden.
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
Sie sind im Rahmen ihres Aufgabengebietes einzeln vertretungsberechtigt. Wurde nach Ablauf der zwei Jahre kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch bestehen. Er hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl des neuen Vorstandes einzuberufen.
- Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und drei Beisitzern zusammen. Letztere werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt. Wurden nach Ablauf von zwei Jahren keine neuen Beisitzer gewählt, bleiben die bisherigen Beisitzer bis zur Wahl von neuen kommissarisch tätig.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist zur Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00, der Vereinsausschuss bis zu einem Betrag von EUR 5.000,00 berechtigt. Über Verbindlichkeiten von mehr als EUR 5.000,00 beschließt die Mitgliederversammlung.
- Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor der Zeit aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
- Dem Vereinsausschuss obliegt:
- die Geschäftsführung des Vereins,
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
- die Abfassung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- der Abschluss von Verträgen aller Art,
- die Aufnahme entsprechend § 3 und der Ausschluss von Mitgliedern sowie Vorschlag auf Ausschluss von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
- die Organisation und Durchführung regelmäßiger Sprech- und Informationsstunden entsprechend dem Vereinszweck,
- der Vorschlag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.
§ 13
- Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der vom Vorstand vorgelegten jährlichen Abrechnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Kassenprüfung hat mindestens 1 (eine) Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen und auf dem Finanzbericht in Form eines schriftlichen Prüfungsvermerkes beurkundet sein. Den Kassenprüfern steht das Recht zu, auch während des Geschäftsjahres Stichproben zu machen.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vereinsausschuss; nicht angehören.
- Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, kann Ersatz durch den Vorstand bestimmt werden.
§ 14
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen in den Freisinger Tageszeitungen oder durch Rundschreiben.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Der Mieterverein Freising e.V. kann sich nur auflösen durch einstimmigen Beschluss einer schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung, bei welcher zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist nach Ablauf von drei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief anzuberaumen, die über die Auflösung beschließen kann, wenn drei Viertel der zur Beschlussfassung erschienenen Mitglieder zustimmen.
- Die erschienenen Mitglieder bestimmen über die Verwendung des nach Wegfertigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.
§ 16
Jedes Mitglied erkennt mit seinem Eintritt die vorliegende Satzung an.
§ 17
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising in Kraft.
Beschlossen in Freising am 7. Februar 1974.
Letztmalig geändert und im Registergericht München eingetragen am 10.06.2009
Ende der Satzung
VR 251. Am 16. Oktober 1974 wurde in das Vereinsregister eingetragen:
Mieterverein Freising e.V.
mit dem Sitz in Freising.
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